Mit dem Jahreswechsel hat die nächste Phase der sogenannten Vorratsdatenspeicherung begonnen. Nach den schon seit Januar 2008 zu speichernden Verbindungsdaten im Telekommunikationsbereich unterliegen ab jetzt auch E-Mail- und Internetverbindungsdaten einer Pflicht zur Speicherung. Für einen Zeitraum von sechs Monaten müssen IP-Adressen, Anschlusskennungen und Verbindungszeitpunkte und –dauer von öffentlichen Providern gespeichert werden. Beim Versand von E-Mails müssen die IP-Adresse des Absenders, die beteiligten E-Mail-Adressen und der Versandzeitpunkt erfasst werden. Empfängt der E-Mailserver die E-Mail sind wiederum alle beteiligten Mailadressen, die Absender-IP und der Empfangszeitpunkt zu speichern. Ruft ein Empfänger seine E-Mails ab, müssen Abrufzeitpunkt, Benutzername und IP-Adresse des Abrufers aufgezeichnet werden. Inhalte der Internet- und E-Mail-Kommunikation sollen und dürfen nicht gespeichert werden.
Die erhobenen Daten müssen über einen Zeitraum von sechs Monaten so gespeichert werden, dass es jederzeit möglich ist, auskunftsberechtigten Stellen (z.B. Ermittlungsbehörden) auf Nachfrage Einsicht in die Daten zu gewährleisten. Nach Ablauf der sechs Monate müssen die vorgehaltenen Daten innerhalb eines Monats gelöscht werden. Technische Richtlinien zur Speicherung gibt es derzeit nicht.
Verpflichtet zur Speicherung ist generell derjenige, der öffentlich zugängliche Internetzugänge zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob es sich bei dem Anbieter um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Die Ermöglichung der lokalen Mitbenutzung von LAN- oder WLAN-Anschlüssen in Hotels oder Gastronomie wird dabei als nicht öffentlich angesehen, wenn diese sich auf den Herrschaftsbereich des Anschlussinhabers beschränkt. Das Gleiche gilt prinzipiell auch für Internetcafés, Bibliotheken und andere Einrichtungen, die Kunden oder Gästen in dieser Form den Zugang zum Internet ermöglichen.
HotSpots, die öffentliche Bereiche wie öffentliche Plätze, Bahnhöfe, Flughäfen oder auch Einkaufszentren mit Internetzugängen versorgen, sind jedoch nicht von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen.

Gegner der Vorratsdatenspeicherung gehen bereits seit 2007 aktiv gegen das Gesetz im Hinblick auf den stark eingeschränkten Datenschutz und die in Mitleidenschaft gezogene Privatsphäre vor: https://www.vorratsdatenspeicherung.de/